Inhaber: Kathrin König
Ilse-Arlt-Strasse 4/58
A-1220 Wien
Reisebüro und Yachtcharter
FN: 484121
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M: office@checksailing.com
W: www.checksailing.com
UID:
ATU73135412
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
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AGB (B2C) – Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter von Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes; Yachtcharter
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1 Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet. Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Das Unternehmen „CheckSailing e. U.“, Inhaberin Frau Kathrin König, Ilse-Arlt-Straße 4/58, 1220 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer FN 484121 ist Reiseveranstalter, insbesondere bezüglich der Vercharterung von Yachten samt Beiwerk, der Organisation von Events und der produktunabhängigen Reiseberatung. . Die Website des Reiseveranstalters lautet: www.checksailing.com
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende, durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Vertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtung aus dem Vertrag mit einem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3 Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetz unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4 Der Katalog und die Homepage sowie Werbeauftritte des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstige Leistungen stellen keine Angbote dar.
1.5 Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6 Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7 Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8 Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z. B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.)
1.9 Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
2. Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge, welche die Nutzung der Yacht samt Einrichtung betreffen. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisendens keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisendens, weshalb die unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Rechtsvorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträger, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2 Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Anbot bindet den Reisenden. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenden vorvertraglichen Information aufgrund von Preis – und Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisenden kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3 Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten nach bestem Wissen und Gewissen dar. Eine Pflicht zur Information über die allgemein bekannten Gegebenheiten besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.)
2.4 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.5 Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.
2.6 Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind.
2.7 Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist.
2.8 Über die allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern dies Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind.
2.9 Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.
B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für diesen die Bestimmungen gem. Punkt 2. dieser AGB.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1 Der Reisenden hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z. B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- und Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z. B. ärztliches Attest), in Kenntnis setzen.
3.2 Dem Reisenden wird empfohlen bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderer Bedürfnisse im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.) die geeignet erscheinen, die Reiseführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
3.3 Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisendens oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin eine Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
3.4 Der Reisenden, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.)
3.5 Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen.
3.6 Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisenden mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für Schwangere, für unbegleitete Minderjährige und für jene, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen.
3.7 Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z. B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes vor Ort zu beheben. Im Fall des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
3.8 Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
3.9 Der Reisenden hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche im Sinne des § 12 Abs 5 PRG oder im Fall des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- und Preisminderungsansprüchen des Reisendens wider dem Reiseveranstalter anzurechnen sind, den Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
4. Versicherung
4.1 Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
4.2 Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz, etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.
5. Chartervertragsbedingungen, Inhalt und Benützung der Yacht
5. 1 Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
5. 2 Der Leistungspflicht des Reiseveranstalters umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen sowie die angeführten Extras und Nebenkosten. Nicht von der Leistungspflicht umfasst sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind, soferne diese im Pauschalreisevertrag nicht explizit als inkludiert angeführt sind. Sollten trotz Einhaltung aller Sorgfaltspflichten bei der Berechnung des Charterpreises Fehler unterlaufen, berechtigt dies den Reisenden nicht zum Vertragsrücktritt, sondern können diese entsprechend der gültigen Preisliste angepasst werden. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Reisenden nicht zu Preisabzügen, sofern alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.
5.3 Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil des Vertrages und daher nicht von der Leistungspflicht des Reiseveranstalters umfasst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Anreise ist daher vom Reisenden selbst zu organisieren. Verzögert sich der Antritt der Charter infolge verspäteter Ankunft des Reisendens oder eines seiner Crewmitglieder, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Die rechtlichen Bestimmungen für das Reisebürogewerbe finden hier keine Anwendung und keine Gültigkeit.
5.4 Der Ansprechpartner vor Ort, der zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt wird, verpflichtet sich, den Schiffsführer bei Übernahme der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Übernahme der Yacht erfolgt an Hand einer genauen Inventarliste und gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Chartergebühr vom Reisenden bzw. Schiffsführer vollständig bezahlt, die Kaution hinterlegt und die Inventarliste vom Reisenden unterschrieben wurde. Versteckte Mängel ausgenommen, bestätigt der Reisende mit seiner Unterschrift auf der Checkliste, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt mit Wasser und Treibstoff und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben.
5.5 Die Yachten sind haftpflicht- und kaskoversichert. Die Versicherung deckt jedoch keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verlust oder Beschädigung von deren persönlichen Gegenstände sowie Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weiters deckt die Versicherung nicht: Betriebsschaden an der Maschinenanlage oder an technischen und nautischen Ausrüstungen, sowie deren Beschädigung infolge mangelhafter oder fehlerhafter Bedienung. Bei Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden haftet der Reisenden bis zur Höhe des Selbstbehaltes. Es wird dem Reisenden empfohlen, eine entsprechende Versicherung (Unfall, – Kranken,- Gepäck – und Skipper-haftpflichtversicherung).
5.6 Der Reisende bzw. der von ihm ernannte Schiffsführer verpflichtet sich, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchter Länder zu benützen. Der Reisende/Schiffsführer verpflichtet sich weiters, nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew den zuständigen Behörden mitzuteilen, die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen und die Yacht nicht weiter zu verchartern, nicht an Wettfahrten teilzunehmen, außer der Ansprechpartner vor Ort erklärt sich zur Teilnahme an Wettfahrten ausdrücklich einverstanden; das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen; auf eine Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie nötig; mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und mit einer Segelyacht einen geschützten Hafen nicht bei angesagten Windstärken ab 7 Bft zu verlassen; der Reisende/Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den Reiseveranstalter hinsichtlich aller durch ihn verursachten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benutzung der Yacht schad- und klaglos zu halten.
5.7 Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnutzung ist der Reisende/Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag € 115,- nicht übersteigt. Diese Auswendungen werden dem Reisenden/Schiffsführer bei Rückkehr nach Vorlage der Rechnung ersetzt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Reisenden/Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren und vorzuweisen. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Reiseveranstalter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Reisende/Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall, usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Reiseveranstalter erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Reisende/Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Erfüllt der Reisende/Schiffsführer diese Formalität nicht, kann er zur Bezahlung des Schadens in voller Höhe herangezogen werden. Das gilt auch für den Fall einer Beschlagnahme der Yacht aus Verschulden des Reisenden/Schiffsführers. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Diebstahl der Yacht oder von Ausrüstungsgegenständen ist auf der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Veränderungen an der Yacht oder ihrer Ausrüstung dürfen nicht vorgenommen werden, außer sie sind zur Behebung eines Schadens zwingend erforderlich. Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des örtlichen Charter-Unternehmers erlaubt. Bei Schlepphilfen ist der Bergelohn vor Annahme der Hilfe zu vereinbaren. Sofern die Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, sind diese in voller Höhe vom Reisenden zu bezahlen.
6. Rücktritt unter Verpflichtung zur Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornobedingungen)
6.1 Der Vertrag und insbesondere dessen Dauer (Zeitspanne) kann nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einvernehmlich abgeändert werden.
6.2 Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale/Stornogebühr vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären, wobei aus Beweisgründen Schriftform empfohlen wird. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zu erklären. Tritt der Reisende eigenmächtig vom Chartervertrag zurück, fallen die nachstehenden Stornokosten bezüglich der Chartergebühr an. Für zusätzliche Leistungen, wie etwa Reinigung, Kaution, Bettwäsche, Sonderausstattung etc., die aufgrund der Stornierung des Chartervertrages ebenfalls storniert werden, fallen keine Stornogebühren an.
Die Stornogebühren ür vom Reiseveranstalter erbachten Eigenleistungen betragen:
a. für Stornierungen vom 95. bis 65. Tag vor Charterbeginn: 25% der Urlaubsgebühr
b. für Stornierungen vom 65. bis 40. Tag vor Charterbeginn: 60 % der Urlaubsgebühr
c. für Stornierungen innerhalb der letzten 40 Tage vor Urlaubsbeginn: 100% der Urlaubsgebühr
Der Abschluss einer Stornoversicherung spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird ausdrücklich empfohlen.
Ungeachtet dieser Prozentsätze erklärt sich der Reiseveranstalter bereit, dem Reisenden nur die tatsächlich angefallenen Stornokosten zu verrechnen, sofern diese weniger betragen, als die genannten Prozentsätze („FairPlay-Prinzip“). Der Reisende hat jedoch keinesfalls einen Rechtsanspruch auf geringere Stornokosten, als in Höhe der angegebenen Prozentsätze.
6.3 Vom Reiseveranstalter zugekaufte Fremdleistungen sind im Fall eines Rücktritts oder Stornierung des Reisenden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Stornierung zur Gänze zu bezahlen.
6.4 Der Abschluss einer Stornoversicherung spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird ausdrücklich empfohlen.
7. Rücktritt ohne Pflicht zur Entrichtung einer Entschädigungspauschale
7.1 Der Reisende kann vor Beginn der Charter ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale in nachstehenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
7.2 Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, der die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Charter an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Charter getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine darüber hinaus gehende Entschädigung.
7.3 Kann der Reiseveranstalter die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen) bis spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung zu stellen, hat der Reisende das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter die vom Reisenden geleisteten Zahlungen zurück zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen nicht. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Reiseveranstalter den Reisenden darüber zu unterrichten, sobald davon Kenntnis erlangt wurde.
8. Vertragsbeendigung, Rückgabe der Yacht
8.1 Der Reisende ist verpflichtet, zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Yacht in den vereinbarten Hafen zurückzustellen, es sei denn, dass vor diesem Zeitpunkt eine abweichende schriftliche Vereinbarung der Vertragspartner getroffen wurde. Bei der Zeitplanung sind auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände zu berücksichtigen. Kann der Reisende die Yacht nicht selbst zurückstellen, hat er den Reiseveranstalter darüber schriftlich zu informieren und die Yacht durch eine vom Reisenden benannte Person, auf eigene Kosten und Risiken zurückstellen zu lassen. Bis zur Übernahme durch diese verpflichtet sich der Reisende, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Der Chartervertrag gilt erst dann als beendet, nachdem die ordnungsgemäße Rückstellung der Yacht abgeschlossen ist. Für jeden Verspätungstag ist eine Entschädigungszahlung in Höhe des doppelten Tagestarifs der Chartergebühr vom Reisenden zu entrichten.
8.2 Nach seiner Rückkehr ist der Reisende verpflichtet, mit dem Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort einen Termin für die Rückstellung der Yacht vereinbaren.
8.3 Bis zu diesem Termin muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für Reinigung und Inventur ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Nutzungsdauer und muss binnen dieser durchgeführt und abgeschlossen werden. Ist die Yacht bei Rückgabe nicht gründlich gereinigt, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Reisenden durchführen zu lassen. Ist die „Endreinigung“ im Charterpreis enthalten, bedeutet dies, dass der Reisende die Yacht „besenrein“ und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat. Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, sauber, komplett und voll getankt (Wasser, Treibstoff) übergeben, wird dem Reisenden die hinterlegte Kaution zurückerstattet. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Reisenden und Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreters vor Ort verbindlich ist.
8.4 Der Verlust von Ausrüstungsgegenständen der Yacht sowie Schäden sind vom Reisenden bei der Rückgabe zu ersetzen. Hierzu wird die hinterlegte Kaution herangezogen. Sind Reparaturen erforderlich, muss der Reisende nach Abstimmung mit dem Reiseveranstalter so rechtzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Reiseveranstalter zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurück zu erstatten.
8.5 Weitergehende Ersatzansprüche (z. B. Übernachtungskosten) des Reisenden sind von der Ersatzpflicht des Reiseveranstalters ausgeschlossen. Stellen die Beschädigung oder der Verlust der Yacht einen Versicherungsfall dar, wird die Rückgabe der Kaution bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Die Rückerstattung erfolgt nach Abzug des Selbstbehaltes und aller durch den Schadensfall verursachten zusätzlichen Kosten, wie z. B. Spesen, Reisekosten, Aufsicht, Protokolle etc. Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter sind bei Rückgabe der Yacht schriftlich geltend zu machen und spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter schriftlich an den Reiseveranstalter (direkt oder über dessen Agentur) zu stellen. Spätere Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
9. Gewährleistung
9.1 Liegt Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeigeführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie die erforderlichen Zeitressourcen, die für die Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist.W
9.2 Unterlässt es der Reisende seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung des Mangels oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotene Ersatzleistung, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen zu tragen.
9.3 Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (§ 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
9.4 Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse möglich ist, angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig an. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotene andere Vorkehrung gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
9.5 Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb der vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeit berücksichtigenden angemessenen Frist nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 10.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen Vorkehrungen nach 10.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ausländische Verträge: ist außer dem deutschsprachigen Vertrag auch die Unterfertigung eines ausländischen Vertrages erforderlich, gelten allenfalls zusätzliche Vertragsbestimmungen, soweit es die gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Staates erfordern.
10.2 Vorbehalte des Reiseveranstalters: Der Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort behält sich das Recht vor, den Schifffahrtsbereich bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtsegelverbot auszusprechen und lehnt jede Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser Einschränkungen durch den Reisenden/Schiffsführer ab. Das Fahrtgebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Reiseveranstalters überschritten werden. Einschränkungen aus Sicherheitsgründen sind zulässig.
10.3 Gerichtsstand und Rechtswahl: Alle Streitfälle zwischen Reisenden und Reiseveranstalter betreffen lediglich diese beiden Vertragspartner und sind zwischen diesen zu klären. Zuständig dazu sind die Gerichte am Sitz des Reiseveranstalters und eventuell vorhandene Schlichtungsstellen. Es gilt österreichisches Recht und sind ausschließlich österreichische Gerichte zuständig.
10.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
10.5 Nebenabreden oder Änderungen jeglicher Art erfordern zur deren Gültigkeit ausnahmslos der Schriftform.
AGB (B2B) Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter, Yachtcharter
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1 Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet. Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Das Unternehmen „CheckSailing e. U.“, Inhaberin Frau Kathrin König, Ilse-Arlt-Straße 4/58, 1220 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer FN 484121 ist Reiseveranstalter, insbesondere bezüglich der Vercharterung von Yachten samt Beiwerk. Die Website des Reiseveranstalters lautet: www.checksailing.com.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende, durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Reisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtung aus dem Vertrag mit einem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3 Reisender ist jede Person, die einen Reisevertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4 Der Katalog und die Homepage sowie Werbeauftritte des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten reisen und sonstige Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5 Unter einem reisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Reise abgeschlossen wird.
1.6 Unter dem Reisepreis wird der im reisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7 Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der reise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8 Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z. B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.)
2.0 Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge, welche die Nutzung der Yacht samt Einrichtung betreffen. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisendens keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisendens, weshalb die unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Rechtsvorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträger, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2 Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Anbot bindet den Reisenden. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenden vorvertraglichen Information aufgrund von Preis – und Leistungsänderungen sind möglich. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisenden kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.3 Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte reise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der reise allenfalls verbundenen Besonderheiten nach bestem Wissen und Gewissen dar. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.)
2.4 Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.
B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler, gelten für diesen die Bestimmungen gem. Punkt 2. dieser AGB.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1 Der Reisenden hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z. B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- und Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z. B. ärztliches Attest), in Kenntnis setzen.
3.2 Dem Reisenden wird empfohlen bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderer Bedürfnisse im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.) die geeignet erscheinen, die Reiseführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
3.3 Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisendens oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Veranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin eine Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der reise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Veranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Veranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
3.4 Der Reisenden, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.)
3.5 Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Veranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Veranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen.
3.6 Der Reisende hat jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z. B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes vor Ort zu beheben. Im Fall des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
3.7 Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Reisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
3.8 Der Reisenden hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche oder im Fall des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- und Preisminderungsansprüchen des Reisendens wider dem Reiseveranstalter anzurechnen sind, den Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
4. Versicherung
4.1 Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
4.2 Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz, etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Reisevertrages bis zum Ende der Reise gewährleistet, abzuschließen.
5. Chartervertragsbedingungen, Inhalt und Benützung der Yacht
5.1 Der reisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
5.2 Der Leistungspflicht des Reiseveranstalters umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen sowie die angeführten Extras und Nebenkosten. Nicht von der Leistungspflicht umfasst sind Hafen- und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind, soferne diese im reisevertrag nicht explizit als inkludiert angeführt sind. Sollten trotz Einhaltung aller Sorgfaltspflichten bei der Berechnung des Charterpreises Fehler unterlaufen, berechtigt dies den Reisenden nicht zum Vertragsrücktritt, sondern können diese entsprechend der gültigen Preisliste angepasst werden. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Reisenden nicht zu Preisabzügen, sofern alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.
5.3 Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil des Vertrages und daher nicht von der Leistungspflicht des Reiseveranstalters umfasst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Anreise ist daher vom Reisenden selbst zu organisieren. Verzögert sich der Antritt der Charter infolge verspäteter Ankunft des Reisendens oder eines seiner Crewmitglieder, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Die rechtlichen Bestimmungen für das Reisebürogewerbe finden hier keine Anwendung und keine Gültigkeit.
5.4 Der Ansprechpartner vor Ort, der zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt wird, verpflichtet sich, den Schiffsführer bei Übernahme der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Übernahme der Yacht erfolgt an Hand einer genauen Inventarliste und gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Chartergebühr vom Reisenden bzw. Schiffsführer vollständig bezahlt, die Kaution hinterlegt und die Inventarliste vom Reisenden unterschrieben wurde. Versteckte Mängel ausgenommen, bestätigt der Reisende mit seiner Unterschrift auf der Checkliste, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, sauber, vollgetankt mit Wasser und Treibstoff und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben.
5.5 Die Yachten sind haftpflicht- und kaskoversichert. Die Versicherung deckt jedoch keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verlust oder Beschädigung von deren persönlichen Gegenstände sowie Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weiters deckt die Versicherung nicht: Betriebsschaden an der Maschinenanlage oder an technischen und nautischen Ausrüstungen, sowie deren Beschädigung infolge mangelhafter oder fehlerhafter Bedienung. Bei Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden haftet der Reisenden bis zur Höhe des Selbstbehaltes. Es wird dem Reisenden empfohlen, eine entsprechende Versicherung (Unfall, – Kranken,- Gepäck – und Skipper-haftpflichtversicherung).
5.6 Der Reisende bzw. der von ihm ernannte Schiffsführer verpflichtet sich, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchter Länder zu benützen. Der Reisende/Schiffsführer verpflichtet sich weiters, nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew den zuständigen Behörden mitzuteilen, die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benützen und die Yacht nicht weiter zu verchartern, nicht an Wettfahrten teilzunehmen, außer der Ansprechpartner vor Ort erklärt sich zur Teilnahme an Wettfahrten ausdrücklich einverstanden; das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen; auf eine Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie nötig; mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und mit einer Segelyacht einen geschützten Hafen nicht bei angesagten Windstärken ab 7 Bft zu verlassen; der Reisende/Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den Reiseveranstalter hinsichtlich aller durch ihn verursachten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benutzung der Yacht schad- und klaglos zu halten.
5.7 Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnutzung ist der Reisende/Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag € 115,- nicht übersteigt. Diese Auswendungen werden dem Reisenden/Schiffsführer bei Rückkehr nach Vorlage der Rechnung ersetzt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Reisenden/Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren und vorzuweisen. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Reiseveranstalter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Reisende/Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall, usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Reiseveranstalter erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Reisende/Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen. Erfüllt der Reisende/Schiffsführer diese Formalität nicht, kann er zur Bezahlung des Schadens in voller Höhe herangezogen werden. Das gilt auch für den Fall einer Beschlagnahme der Yacht aus Verschulden des Reisenden/Schiffsführers. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Diebstahl der Yacht oder von Ausrüstungsgegenständen ist auf der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Veränderungen an der Yacht oder ihrer Ausrüstung dürfen nicht vorgenommen werden, außer sie sind zur Behebung eines Schadens zwingend erforderlich. Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des örtlichen Charter-Unternehmers erlaubt. Bei Schlepphilfen ist der Bergelohn vor Annahme der Hilfe zu vereinbaren. Sofern die Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, sind diese in voller Höhe vom Reisenden zu bezahlen.
6. Rücktritt unter Verpflichtung zur Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornobedingungen)
6.1 Der Vertrag und insbesondere dessen Dauer (Zeitspanne) kann nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einvernehmlich abgeändert werden.
6.2 Das Recht zum Rücktritt richtet sich nach den zwischen Reiseveranstalter und Reisenden konkret getroffenen Vereinbarungen. Der Reiseveranstalter hat bei einem Rücktritt des Reisenden, soweit er nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, Anspruch auf Stornokosten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären, wobei aus Beweisgründen Schriftform empfohlen wird. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zu erklären. Tritt der Reisende eigenmächtig vom Chartervertrag zurück, fallen die nachstehenden Stornokosten bezüglich der Chartergebühr an. Für zusätzliche Leistungen, wie etwa Reinigung, Kaution, Bettwäsche, Sonderausstattung etc., die aufgrund der Stornierung des Chartervertrages ebenfalls storniert werden, fallen keine Stornogebühren an.
Die Stornogebühren betragen:
- für Stornierungen bis zu 95 Tage vor Charterbeginn: 50% der Chartergebühr
- für Stornierungen vom 95. Bis 66. Tag vor Charterbeginn: 75 % der Chartergebühr
- für Stornierungen innerhalb der letzten 65 Tage vor Charterbeginn: 100% der Chartergebühr
Der Abschluss einer Stornoversicherung spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird ausdrücklich empfohlen.
6.3 Bereits vom Reiseveranstalter getätigte und nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Visa-Besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Yachten und andere Leistungen, Tickets ohne Rückerstattungsmöglichkeiten etc.) sind im Fall eines Stornos ausnahmslos vom Reisenden zu begleichen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden oder vereinbarten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als von ihm gefordert.
7. Rücktritt ohne Pflicht zur Entrichtung einer Entschädigungspauschale
7.1 Der Reisende kann vor Beginn der Charter ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale in nachstehenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
7.2 Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, der die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Charter an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Charter getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine darüber hinaus gehende Entschädigung.
7.3 Kann der Reiseveranstalter die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen) bis spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung zu stellen, hat der Reisende das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter die vom Reisenden geleisteten Zahlungen zurück zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen nicht. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Reiseveranstalter den Reisenden darüber zu unterrichten, sobald davon Kenntnis erlangt wurde.
8. Vertragsbeendigung, Rückgabe der Yacht
8.1 Der Reisende ist verpflichtet, zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die Yacht in den vereinbarten Hafen zurückzustellen, es sei denn, dass vor diesem Zeitpunkt eine abweichende schriftliche Vereinbarung der Vertragspartner getroffen wurde. Bei der Zeitplanung sind auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände zu berücksichtigen. Kann der Reisende die Yacht nicht selbst zurückstellen, hat er den Reiseveranstalter darüber schriftlich zu informieren und die Yacht durch eine vom Reisenden benannte Person, auf eigene Kosten und Risiken zurückstellen zu lassen. Bis zur Übernahme durch diese verpflichtet sich der Reisende, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Der Chartervertrag gilt erst dann als beendet, nachdem die ordnungsgemäße Rückstellung der Yacht abgeschlossen ist. Für jeden Verspätungstag ist eine Entschädigungszahlung in Höhe des doppelten Tagestarifs der Chartergebühr vom Reisenden zu entrichten.
8.2 Nach seiner Rückkehr ist der Reisende verpflichtet, mit dem Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort einen Termin für die Rückstellung der Yacht vereinbaren.
8.3 Bis zu diesem Termin muss die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für Reinigung und Inventur ist Bestandteil der im Vertrag festgesetzten Nutzungsdauer und muss binnen dieser durchgeführt und abgeschlossen werden. Ist die Yacht bei Rückgabe nicht gründlich gereinigt, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Reisenden durchführen zu lassen. Ist die „Endreinigung“ im Charterpreis enthalten, bedeutet dies, dass der Reisende die Yacht „besenrein“ und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat. Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, sauber, komplett und voll getankt (Wasser, Treibstoff) übergeben, wird dem Reisenden die hinterlegte Kaution zurückerstattet. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll verfasst (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Reisenden und Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreters vor Ort verbindlich ist.
8.4 Der Verlust von Ausrüstungsgegenständen der Yacht sowie Schäden sind vom Reisenden bei der Rückgabe zu ersetzen. Hierzu wird die hinterlegte Kaution herangezogen. Sind Reparaturen erforderlich, muss der Reisende nach Abstimmung mit dem Reiseveranstalter so rechtzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Reiseveranstalter zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurück zu erstatten.
8.5 Weitergehende Ersatzansprüche (z. B. Übernachtungskosten) des Reisenden sind von der Ersatzpflicht des Reiseveranstalters ausgeschlossen. Stellen die Beschädigung oder der Verlust der Yacht einen Versicherungsfall dar, wird die Rückgabe der Kaution bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Die Rückerstattung erfolgt nach Abzug des Selbstbehaltes und aller durch den Schadensfall verursachten zusätzlichen Kosten, wie z. B. Spesen, Reisekosten, Aufsicht, Protokolle etc. Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter sind bei Rückgabe der Yacht schriftlich geltend zu machen und spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter schriftlich an den Reiseveranstalter (direkt oder über dessen Agentur) zu stellen. Spätere Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
9. Gewährleistung und Schadenersatz
Liegt Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, ist der Veranstalter nur dann zur Behebung verpflichtet, , sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeigeführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Annahme, dass binnen 6 Monaten nach Übergabe auftretende Mängel bereits im Übergabezeitpunkt angelegt war, wird ausgeschlossen. Sämtliche Mängel sind vom Reisenden unverzüglich zu rügen und dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Die Frist zur Ausübung von allfälligen Ansprüchen des Reisenden beträgt 6 Monate.
9.1 Die Haftung des Reiseveranstalters beschränkt sich auf Vorsatz und krass grobe Fälle von Fahrlässigkeit.
9.2 Unterlässt es der Reisende seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotene Ersatzleistung, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen zu tragen.
9.3 Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, ist der Reisende verpflichtet, selbst Abhilfe zu schaffen Es gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
9.4 Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im reisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotene andere Vorkehrung gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
9.5 Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann..
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ausländische Verträge: ist außer dem deutschsprachigen Vertrag auch die Unterfertigung eines ausländischen Vertrages erforderlich, gelten allenfalls zusätzliche Vertragsbestimmungen, soweit es die gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Staates erfordern.
10.2 Vorbehalte des Reiseveranstalters: Der Reiseveranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort behält sich das Recht vor, den Schifffahrtsbereich bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtsegelverbot auszusprechen und lehnt jede Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser Einschränkungen durch den Reisenden/Schiffsführer ab. Das Fahrtgebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Reiseveranstalters überschritten werden. Einschränkungen aus Sicherheitsgründen sind zulässig.
10.3 Gerichtsstand und Rechtswahl: Alle Streitfälle zwischen Reisenden und Reiseveranstalter betreffen lediglich diese beiden Vertragspartner und sind zwischen diesen zu klären. Zuständig dazu sind die Gerichte am Sitz des Reiseveranstalters und eventuell vorhandene Schlichtungsstellen. Es gilt österreichisches Recht und sind ausschließlich österreichische Gerichte zuständig.
10.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
10.5 Nebenabreden oder Änderungen jeglicher Art erfordern zur deren Gültigkeit ausnahmslos der Schriftform.